Meldepflichtig gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit (COVID-19). Außerdem sind sind Eltern bzw. Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5  IfSG verpflichtet, alle übertragbaren Infektionskrankheiten der Kinder zu melden. Dazu gehören z.B. Masern, Mumps, Röteln, Ringelröteln, Windpocken, Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose, Scharlach, Keuchhusten, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektion, Hepatitis A, Ruhr (bakterielle) und Kopflausbefall.

Um die Verbreitung dieser Krankheiten zu verhindern, benachrichtigen Sie bitte bei allen Infektionskrankheiten unbedingt sofort unser Sekretariat! Das gilt auch in den Homeschooling-Phasen. Wir werden dann die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen ergreifen, u.a. die Einbeziehung des Gesundheitsamts.

Diese Verpflichtung zur Meldung von Infektionskrankheiten gilt auch, um bei unzureichendem Immunitätsschutz im Falle einer Schwangerschaft sofort reagieren zu können.